§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Bad Höhenstadt“.

2.   Der Verein hat seinen Sitz im Markt Fürstenzell, Bad Höhenstadt 29, 94081 Fürstenzell in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen.

3.   Der Verein trägt dann den Zusatz e.V. .

4.   Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Vereinszweck

1.   Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Höhenstadt e.V., insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.


§ 3 – Mitglieder

1.   Mitglieder des Vereins können sein:

a.    Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

b.   ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

c.    fördernde Mitglieder

d.   Ehrenmitglieder.

2.   Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.

3.   Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

4.   Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

5.   Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.


§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

2.   Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3.   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4.   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft.


§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet

a.    mit dem Tod des Mitglieds,

b.   durch Austritt,

c.    durch Streichung von der Mitgliederliste,

d.   durch Ausschluss.

2.   Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3.   Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht in Rückstand ist.

4.   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob fahrlässig verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.


§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.


§ 7 – Vorstandschaft

1.   Die geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a.    dem Vorsitzenden,

b.   dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c.    dem Schrift- und Protokollführer,

d.   dem Kassenwart,

e.    dem Kommandanten,

f.     dem stellvertretenden Kommandanten,

g.    den 3 Beisitzern.

2.   Die erweiterte Vorstandschaft umfasst folgende Vereinsmitglieder:

a.    die Gruppenführer,

b.   die Jugendwarte,

c.    die Atemschutzbeauftragten,

d.   die Frauenbeauftragten,

e.    die Bewerbswesenbeauftragten.

3.   Die unter Absatz 1, Nr. a bis g genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

4.   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich und ohne Angabe von Gründen ihren Rücktritt erklären.


§ 8 – Zuständigkeit der Vorstandschaft

1.   Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

a.    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b.   Einberufung der Mitgliederversammlung,

c.    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d.   Verwaltung des Vereinsvermögens,

e.    Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f.     Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Verreinsmitgliedern,

g.    Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.   Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


§ 9 – Ordnungen

Der Verein gibt sich folgende Ordnungen:

a.    Geschäftsordnung,

b.   Finanzordnung,

c.    Beitragsordnung,

d.   Wahlordnung,

e.    Jugendordnung,

f.     Ehrenordnung,

g.    Rechtsordnung.


§ 10 – Sitzung der Vorstandschaft

1.   Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellverstretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens 1 Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.   Über die Sitzung der Vorstandschaft ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 11 – Kassenführung

1.   Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.   Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

3.   Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 12 – Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,

b.   Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c.    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d.   Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft verlangt wird.

3.   Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder durch Bekanntgabe in der „Passauer Neuen Presse“ einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4.   Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2.   In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive und passive Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn einfache Mehrheit besteht. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienene Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3.   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4.   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift sollte Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters und die Art der Abstimmung enthalten.


§ 14 – Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

a.    das Bayerische Feuerwehr-Zivilabzeichen in Silber und Gold,

b.   die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden.


§ 15 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Fürstenzell, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Feuerschutzes zu verwenden hat.

Vorstand Georg Hirschenauer




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