Satzung der FF Bad Höhenstadt vom 25. März 2000

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Bad Höhenstadt".
(2) Der Verein hat seinen Sitz im Markt Fürstenzell.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Feuerwehrvereins ist die Unterstützung der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr Bad Höhenstadt", insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder).
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
3. fördernde Mitglieder.
4. Ehrenmitglieder.
(2) Die aktive Dienstzeit richtet sich nach den gültigen Festsetzungen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter. Nach dem Ende der aktiven Dienstzeit wird das Mitglied als passives Mitglied geführt. Ein Mitglied, das vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheidet, kann nur dann passives Mitglied werSatzung den, wenn es mindestens 25 Jahre aktiven Dienst geleistet oder das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat und nicht aus dem Verein austritt. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.
(3) fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Anforderungen nach § 3 erfüllt
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag, sofern gemäß § 6 festgelegt, für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht bezahlt wird oder nach den Regeln der aktiven Dienstzeit das Mitglied aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen wird und die Voraussetzungen der übernahme in den passiven Stand gemäß der vorliegenden Satzung nicht vorliegen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob fahrlässig verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss in geeigneter Form mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorsitzenden eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorsitzende sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus
1. dem Vorsitzenden (Vorstand),
2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. den Kommandanten der FFW, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 - 5 gewählt werden, 6. den Gruppenführern,
7. den Gerätewarten,
8. dem Jugendwart,
9. den zwei Vertrauensmännern.
(2) Die unter Absatz 1, Nr.1 - 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
6. Beschlussfassung über Annahme , Streichung oder Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften turnusmäßig alle 3 Jahre
(2) Der Vorsitzende der Vorstandschaft oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über EUR 512 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung der Vorstandschaft

(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher einzuladen. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
(2) über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftsitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus den Beiträgen und Spenden auf gebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, des Kassenwartes oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages ,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft,
4. Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindesten 20 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive und passive Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 50% der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(5) über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, der Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. das Bayerische Feuerwehr-Zivilabzeichen in Silber oder Gold,
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.